Keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit

Schwarzarbeit führt auch nach neuem Recht zur Nichtigkeit eines Werkvertrags. Gewährleistungsrechte des Bestellers sind bei Mängeln deshalb ausgeschlossen.


Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 1.8.2013 (AZ VII ZR 6/13) entschieden, dass auch nach dem neuen Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz Werkverträge gem. § 134 BGB nichtig sind, die mit dem Ziel geschlossen werden, die Steuerpflicht zu umgehen. Der § 1 Abs. 2 Nr.2 SchwarzArbG erfasst hierbei nicht nur den Unternehmer (also denjenigen, der das Werk herstellt), sondern auch den Besteller. Wird ein selbstständiger Handwerker durch den Besteller ohne Rechnungsstellung entlohnt, so liegt außerdem regelmäßig ein Verstoß des Handwerkers gegen die Erklärungs- und Anmeldungspflichten aus § 25 Abs. 3 EStG und § 18 Abs. 1, 3 UStG sowie gegen die Rechnungsstellungspflicht gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG vor.

Die Nichtigkeit des Vertrags führt auch dazu, dass keine Mängelrechte geltend gemacht werden können.

Wer schwarz arbeitet oder oder arbeiten lässt, begiebt sicht somit auch weiterhin auf unsicheres Terrain. Wurden Werkleistungen "in erheblichem Umfang" erbracht, so drohen in einigen Fällen sogar empfindliche Bußgelder (vgl. § 8 SchwarzArbG).


09.09.2013 14:06 Alter: 11 Jahr(e)
Kategorie: Arbeitsrecht
Von: Jörn Buhlke
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