Standortüberwachung mit GPS-Empfängern durch Detektei strafbar
Der BGH hat entschieden, dass das Erstellen von Bewegungsprofilen mittels heimlich befestigter GPS-Empfänger an einem KFZ strafbar ist. Ausnahmsweise gilt dies aber nicht, wenn ein konkreter Verdacht gegen die Zielperson besteht und keine milderen Mittel ersichtlich sind
In seinem Urteil vom 4.6.2013 (AZ 1 StR 32/13) hat der BGH entschieden, dass sich private Detekteien strafbar machen, wenn sie mittels eines an einem KFZ befestigten GPS-Empfängers heimlich Bewegungsprofile herstellen. Eine solche Handlung erfülle den Tatbestand der unbefugten Erhebung personenbezogener Daten gegen Entgelt gem. § 44 BDSG.
Dabei sei es unschädlich, dass die Überwachung zunächst an einem Objekt - nämlich dem PKW - ansetzt, da ein Auto leicht einer Person zugeordnet werden könne. Damit generiere das GPS-Gerät sensible, personenbezogene Daten.
Allerdings muss das Erstellen der Bewegungsprofile auch "unbefugt" geschehen. Das ist nach dem BGH dann nicht der Fall, wenn die Sammlung zur Verwirklichung eines "berechtigten Interesses" vorgenommen werde. Ein solches liege bspw. vor, wenn ein konkreter Verdacht gegen die Zielperson besteht und kein milderes Mittel ersichtlich ist, um dem Beweisführungsinteresse der Auftraggeber hinter der Detektei Genüge zu tun.
Der strafrechtliche Schutz zugunsten Opfern privater Spähaktionen wird damit leider stark eingeschränkt.
Kategorie: Strafrecht
Von: Jörn Buhlke