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Der lachende Smiley im Arbeitszeugnis


Das Arbeitsgericht Kiel verurteilte den ehemaligen Arbeitgeber des Klägers dazu, die Unterschrift des Arbeitszeugnisses mit einem lachenden Smiley zu versehen.

Zunächst hatte der Arbeitgeber das Zeugnis mit seinem Namen unterschrieben, wobei er aus dem ersten Buchstaben - einem G - einen mit den Mundwinkeln nach unten gezogenen Smiley machte. Der Kläger befürchtete, dass hierdurch ein negativer Eindruck beim lesen des Zeugnisses entstünde.

Auch hinsichtlich der Unterschrift unter einem Arbeitszeugnis gilt, dass das Zeugnis keine Merkmale enthalten darf, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (§ 109 Abs.2 GewO). Deshalb war das Zeugnis zu korrigieren.

Da der beklagte Arbeitgeber selbst angab, stets seine Unterschrift mit einem (lachenden) Smiley zu versehen, wurde er vom Gericht verurteilt, auch das streitgegenständliche Arbeitszeugnis mit einem lachenden Smiley zu unterschreiben.


20.09.2013 13:40 Alter: 11 Jahr(e)
Kategorie: Zivilrecht
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