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Nach Maschendrahtzaun und Knallerbsenstrauch kommt jetzt die "Bambushecke"

Bei der Einstufung einer Randbepflanzung als Hecke kommt es insbesondere auf die Geschlossenheit der Anpflanzung an.


Wieder einmal musste sich ein Gericht mit einer erbitterten Streitigkeit zwischen Nachbarn beschäftigen. Auslöser waren vier Bambuspflanzen, die die Ehefrau des Beklagten unweit der Gartengrenze an das klägerische Grundstück pflanzen ließ. Die Gewächse wurden im laufe der Zeit immer größer, über 1,80 Meter hoch, und breiteten sich auch in Richtung Grundstücksgrenze weiter aus.

Der Kläger, der das benachbarte Grundstück bewohnt, fühlte sich hierdurch gestört und forderte den Rückschnitt der Bambuspflanzen. Dabei verwies er auf das baden-württembergische Nachbarrechtsgesetz (NRG), das regelt, welcher Abstand bei Hecken einzuhalten ist.

Der Beklagte verweigerte jedoch den Rückschnitt. Schließlich sei ein Bambus botanisch überhaupt keine Hecke sondern ein Gras, weshalb seine Bambuspflanzen auch jenseits der im NRG festgelegten Grenze wachsen dürfe.

Das OLG Karlsruhe sah das jedoch anders. Für den Begriff einer Hecke sei insbesondere die Geschlossenheit der Anpflanzung entscheident, nicht die botanische Einstufung. Das Gericht ließ sogar ein Gutachten erstellen und kam so zu dem Schluss, dass auch ein Bambus zum Verholzen neige. Deshalb wurde der Beklagte zum Rückschnitt seiner Heckengräser verurteilt.


18.09.2014 17:32 Alter: 10 Jahr(e)
Kategorie: Zivilrecht
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