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Kein Versicherungsschutz bei Autorennen

Die Teilnahme an einem Autorennen und Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken unterliegen grundsätzich einem Risikoausschluss der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei einer Kaskoversicherung


Das OLG Karlsruhe hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Geschäftsführer der Klägerin war mit dem Porsche 911 GT3 der Klägerin im Rahmen einer Veranstaltung des Deutschen Sportfahrerkreises auf dem Nürburgring (Nordschleife) bei einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h in die Leitplanke gekracht. Am Wagen und an der Leitplanke entstanden jeweils hohe Schäden. Die Klägerin verlangte daraufhin von ihrer Versicherung auf Grundlage des bestehenden Versicherungsvertrages einen Ausgleich des Schadens. Die beklagte Versicherung lehnte jedoch ab.

Das OLG gab der Beklagten weitestgehend Recht. "Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kfz-Kaskoversicherung, wonach kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten, und jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, und von diesem Leistungsausschluss wiederum Fahrtsicherheitstrainings ausnimmt, ist für den Versicherungsnehmer weder überraschend noch instransparent. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben".Deshalb durfte die Versicherung die Regulierung des Schadens am Porsche verweigern.

Die Klägerin argumentierte weiter, dass es sich um ein Fahrsicherheitstraining gehandelt habe. Damit handele es sich um eine Ausnahme vom Risikoausschluss und die Versicherung müsse demzufolge dennoch zahlen. Aber auch diese Argumentation fand beim Gericht keine Zustimmung. Denn dem (Wort-) Sinn zufolge hätte es dann mindestestens einen Trainer vor Ort geben müssen, der die Teilnehmer angeleitet, das Fahrverhalten beobachtet und Hinweise gegeben hätte, um das Fahrverhalten zu optimieren. Eine solche Person war jedoch unstreitig nicht vor Ort. Deshalb konnte die Klägerin sich auch nicht auf die Ausnahme von dem Risikoausschluss der Versicherungsbedingungen berufen.


Ganz leer ging die Klägerin allerdings nicht aus: Die Schäden an der Leitplanke in Höhe von ca. 1.900 € waren von der Beklagten zu zahlen. Die Schäden am Porsche in Höhe von über 20.000 € musste sie jedoch selber tragen.

(OLG Karlsruhe v. 15.04.2014, 12 U 149/13)


09.10.2014 18:59 Alter: 10 Jahr(e)
Kategorie: Zivilrecht
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