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Zur Strafbarkeit des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs

Die Rückführung eines Fahrzeugs durch einen Unberechtigten an den Berechtigten stellt keine strafbare Handlung im Sinne des § 248b Abs. 1 StGB dar


Der Angeklagte hatte bei einer Autovermietung ein Fahrzeg gemietet. Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer brachte er das Fahrzeug jedoch nicht zurück. Er nutze es als Schlafplatz, da er nicht nur seine Freundin, sondern damit auch seine Bleibe verloren hatte. Erst nach mehreren Wochen wurde er wieder von seiner Ehefrau aufgenommen. Bis dahin schlief er in dem Mietwagen. Er nahm das Fahrzeug nicht als solches in Betrieb, sondern bewegte das Auto erst wieder, als er es zu dem Vermieter zurückbrachte.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs schuldig gesprochen. Der BGH hob das Urteil auf. Es sei davon auszugehen, dass die Rückfahrt zur Autovermietung in deren Interesse und damit mit deren Einverständnis erfolgte. Deshalb sei es kein unbefugter Gebrauch.

Die Nutzung als Schlafgelegenheit hingegen sei ebenfalls nicht tatbestandmäßig, da zur Verwirklichung einer strafbaren Handlung im Sinne des § 248b Abs. 1 StGB das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel in Gang gesetzt hätte werden müssen.

(BGH v. 24.06.2014, 2 StR 73/14)


09.10.2014 19:45 Alter: 10 Jahr(e)
Kategorie: Strafrecht
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