< Zur Strafbarkeit des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs

Entfernen vom Unfallort zur Versorgung eigener Wunden erlaubt

Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt und schwer verletzt ist, darf sich vom Unfallort entferen


Nach einem Verkehrsunfall müssen alle Beteiligten am Unfallort verbleiben und Feststellungen zu ihrer Person und Art der Beteiligung ermöglichen. Der BGH hat diese Woche in einem Beschluss bestätigt, dass die Versorgung eigener Wunden ein Entfernen vom Unfallort zu rechtfertigen vermag.

Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer einen Verkehrsunfall verursacht und hatte sich im Anschluss von einem Bekannten in ein Krankenhaus fahren lassen, da eine Fingerkuppe an der rechten Hand abgeknickt war und die Wunde massiv blutete. Erst vom Krankenhaus aus gab er sich telefonisch bei der Polizei als Unfallverursacher zu erkennen. Der BGH hat den Fall an das Landgericht zurückverwiesen, dass sich nun noch einmal damit beschäftigen muss.

Beim berechtigten Entfernen vom Unfallort ist jedoch zu beachten, dass man so bald wie möglich die Feststellungen nachträglich ermöglicht; andernfalls droht dennoch eine Bestrafung.

Übrigens: Nach § 142 StGB macht sich JEDER Unfallbeteiligte strafbar, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Unfallbeteiligter ist, wessen Verhalten zum Zustandekommen des Unfalls beigetragen haben kann. Deshalb wird die strafbare Handlung auch richtiger Weise "Verkehrsunfallflucht" genannt. Der oft in der Presse verwendete Begriff "Fahrerflucht" ist irreführend, denn er idiziert, dass sich nur Fahrer strafbar machen könnten. Das ist jedoch falsch.

(BGH v. 27.08.2014, 4 StR 259/14)


16.10.2014 09:49 Alter: 10 Jahr(e)
Kategorie: Verkehrsrecht
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