< Unzulässige Bankkreditgebühren auch ab 2004 rückforderbar

Entscheidung des BVerwG zum Fahrerlaubnisentzug nach Cannabis Konsum

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt einen sehr strengen Grenzwert einer THC-Konzentration im Blut für eine grundsätzliche Aberkennung der Fahreignung an


Wer Cannabis raucht und anschließend ein Fahrzeug führt muss, wenn er erwischt wird, auch bei einem erstmaligen Verstoß mit einem Bußgeld in Höhe von 500,- €, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von einem Monat rechnen.

Darüber hinaus kann er jedoch auch seine Fahrerlaubnis verlieren:

Ein regelmäßiger Cannabis-Konsum schließt die Fahreignung grundsätzlich aus, ohne das weitere Umstände hinzu kommen müssen. Ein regelmäßiger Konsum liegt vor, wenn täglich oder annähernd täglich Cannabis konsumiert wird.

Bei nur gelegentlichem Konsum hat das Bundesverwaltungsgericht nun einen sehr niedrigen Grenzwert angenommen, ab dem ein Delinquent ebenfalls seine Fahrerlaubnis verliert: bereits ab einem Nanogramm THC pro Milliliter Blut wird eine Fahreignung ausgeschlossen, weil der Betreffende nicht mehr zwischen dem Konsum und Autofahren trennen könne.

Wie lange die Wirkung von THC im Körper andauert, hängt von vielen Faktoren ab und ist wissenschaftlich nicht eindeutig zu prognostizieren. Eine Abbauformel wie bei Alkohol gibt es nicht. Vielmehr hänge die Wirkung und der Abbau sehr von der Konstitution und dem Stoffwechsel des Betroffenen ab. THC sei bis 24 Stunden im Blut nachweisbar, die Abbauprodukte noch bis zu drei Tage. Je häufiger der Konsum, desto länger dauere der Abbau.


05.11.2014 13:21 Alter: 9 Jahr(e)
Kategorie: Verkehrsrecht
« zurück zu Aktuelles