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AG Bremen: Auch der Verkauf von Diebesgut muss versteuert werden

Das Bremer Amtsgericht verurteilt einen Mann, der bereits wegen Diebstahl und Verutreuung verurteilt war, nun auch wegen Steuerhinterziehung


Der Angeklagte hatte von seinem Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg unzählige Telefonkarten entwendet und diese dann verkauft. Dadurch erziehlte er immerhin einen Gewinn von ca. 900.000,- €, den er allerding vor dem Finanzamt geheim hielt. Zunächst gab er überhaupt keine Steuererklärung ab; in späteren Jahren dann nur eine bezüglich seiner Beschäftigung bei dem (bestohlenen) Arbeitgeber.

Die Finanzbehörde wurde auf ihn aufmerksam, als er ein Haus bauen ließ. Die eingeleiteten Ermittlungen ergaben, dass der Mann dem Finanzamt rund 350.000,- € Einkommens-, Gewerbe-, und Umsatzsteuer schulde.

Die Verteidigung argumentierte, dass der Angeklagte keine wahren Angaben gegenüber dem Finanzamt habe machen müssen, da eine solche Pflicht gegen den Grundsatz verstoße, dass sich niemand selbst belasten müsse. Zudem sei es ethnisch und moralisch nicht vertretbar, dass sich der Staat an dem Gewinn aus Straftaten bereichern wolle.

Das Gericht verurteilte den Mann dennoch. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass der Mann durch den Verkauf einer so großen Menge von Telefonkarten eine unternehmerische Tätigkeit ausgeführt habe. Dabei sei nicht entscheident, ob diese gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoße. Denn schließlich müsse der ehrliche Unternehmer seine Gewinne auch versteuern. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Straftäter anderes gelten solle, denn damit wäre er besser gestellt. Außerdem schütze das Steuergeheimnis auch grundsätzlich vor weiterer Verfolgung.

Der Mann wurde zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt. Die Vollstreckung der Haftstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.


(Amtsgericht Bremen, Urteil v. 19.01.2015, Az.: 87 Ls 700 Js 59980/13)


23.01.2015 17:37 Alter: 9 Jahr(e)
Kategorie: Strafrecht
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