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Das VG Berlin stellt systemische Mängel im Asylsystems Ungarns fest

Die Abschiebung eines syrischen Flüchtlings nach Ungarn wurde wegen dort offenbar systematischer Verstöße gegen das Recht auf Freiheit gestoppt.


Ein Syrischer Flüchtling war über Ungarn nach Deutschland gereist, um in Berlin einen Asylantrag zu stellen. Nach den Regeln der Dublin-III-Verordnung ist jedoch für innerhalb der EU gestellte Asylanträge der Mitgliedsstaat zuständig, in dem der Asylbewerber zuerst europäischen Boden betreten oder in dem er zunächst um Schutz ersucht hat. Flüchtlinge, die in ein anderes EU-Land reisen, um dort einen Asylantrag zu stellen, werden deshalb in der Regel an das zuständige Land zurückverwiesen und dorthin zurückgeschickt.

Das Auswärtige Amts, das Flüchtlingswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) und ProAsyl berichteten jedoch übereinstimmend, dass es in Ungarn sogenannte systemische Mängel im Asylsystem gäbe. So sollen zurückgeschickte Asylbewerber fast ausnahmslos in Asylhaft genommen werden. Es wird berichtet, dass diese Flüchtlinge, ohne dass es einen tatsächlichen Grund für eine Haft gäbe und ohne dass ihnen eine Begründng hierfür mitgeteilt werde, dort bis zu sechs Monte inhaftiert werden sollen. Außerdem werde den zurückgeschickten Flüchtlingen die individuelle Überprüfung der Inhaftierung vorenthalten. Eine gesetzlich vorgesehene Kontrolle erfolge oft erst nach zwei Monaten und beschränke sich dann lediglich auf eine ca. drei minütige Anhörung.

Die 23. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts hat deshalb nun für Ungarn systemische Mängel im Asylsystem festgestellt, da offenbar systematisch gegen das in Artikel 6 der EU-Grundrechtecharta geregelte Recht auf Freiheit verstoßen werde. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Auslieferung des syrischen Flüchtlings musste daher gestoppt werden.

(VG Berlin, Beschluss v. 15.01.2015, Az. VG 23 L 899.14)


23.01.2015 18:05 Alter: 9 Jahr(e)
Kategorie: Verwaltungsrecht
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