< Das VG Berlin stellt systemische Mängel im Asylsystems Ungarns fest

LAG Düsseldorf zur Kündigung "zum nächstmöglichen Termin"

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnis "zum nächstmöglichen Termin" ist nur wirksam, wenn dieser eindeutig bestimmbar ist


Eine Arbeitgeberin aus Nordrhein-Westfalen kündigte einem Angestellten einerseits fristlos und hilfsweise fristgerecht, wobei sie bei letzterer den Kündigungstermin mit "zum nächstmöglichen Termin" angab.

Die außerordentlich Kündigung wurde in erster Instanz bereits für unwirksam erklärt, weshalb es darauf ankam, ob die hilfweise ausgesprochene ordentliche Kündigung, also die fristgerechte, wirksam sei. Das Arbeitsgericht Wesel bejahte diese Frage, da - trotz der wenig präzisen Formulierung - erkenn- und bestimmbar sei, welche Kündigungsfrist gelten solle.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied jedoch anders: es hielt die Kündigung für zu unbestimmt; der Kündigungsempfänger könne nicht den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eindeutig bestimmen. In dem zu entscheidenden Fall sei nicht erkennbar, ob die gesetzliche oder die tarifvertragliche Kündigungsfrist gelten solle, da die Kündigung keinerlie Hinweis auf entsprechende Vorschriften enthalte. Auch der Arbeitsvertrag gäbe hierüber nicht genug Aufschluss. Deshalb sei die Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis bestünde weiter fort.

Das LAG Düsseldorf hat wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Fristenberechnungen können, insbesondere für den juristischen Laien, sehr schwierig sein. Daher wird oft versucht, das Problem mit der unbestimmten Angabe "zum nächstmöglichen Termin" zu lösen. Das muss nicht immer gutgehen, wie der hier geschilderte Fall zeigt. Im Zweifel lohnt sich eine frühzeitige Rechtsberatung, bevor umfangreiche Kosten entstehen.

(LAG Düsseldorf, Urteil v. 28.08.2014 - 5 Sa 1251/13)


29.01.2015 11:20 Alter: 9 Jahr(e)
Kategorie: Zivilrecht
« zurück zu Aktuelles