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BGH: Zur Handy-Nutzung des Fahrlehrers während einer Ausbildungsfahrt

Ein Fahrlehrer, der einen fortgeschrittenen Fahrschüler begleitet, ist nicht Fahrzeugführer


Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem einem Fahrlehrer eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wurde. Er soll beim Führen eines Fahrzeugs sein Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung benutz haben, was gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung verboten ist. Dabei spielte es für das zunächst entscheidende Amtsgericht Singen keine Rolle, dass der Fahrlehrer nur auf dem Beifahrersitz saß und eine Fahrschülerin das Fahrzeug steuerte: für den Fahrlehrer gelte ebenfalls das Handyverbot am Steuer, da er verpflichtet sei, stets den Fahrschüler zu beobachten, um notfalls eingreifen zu können. Damit wäre auch der auf dem Beifahrersitz sitzende Fahrlehrer ein Fahrzeugführer im Sinne der Vorschrift und folglich müsse er für die Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 40,- € zahlen.

Der Fahrlehrer legte Rechtmittel ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe legte die Frage schließlich dem BGH vor. Der entschied im Sinne des Fahrlehrers.

"Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, ist nicht Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO".

Die Voraussetzung für eine Fahrzeugführerschaft sei, dass der Täter sich selbst aller oder eines Teils der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bediene, die zur Fortbewegung bestimmt sind. Zwar können sich mehrere Personen die Bedienung eines Fahrzeugs teilen; wer aber zum konkreten Tatzeitpunkt nicht mal einen Teil der wesentlichen Einrichtungen bediene, führe das Fahrzeug nicht.

Zwar hätten Fahrlehrer grundsätzlich die Möglichkeit, während der Fahrt in die Bedienungsabläufe einzugreifen, wozu in Fahrschulfahrzeugen eine besondere Ausstattung (zusätzliche Gas- und Bremspedale) eingebaut ist. Jedoch ändere dies an der rechtlichen Bewertung nichts. Schließlich sei Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dass derjenige, der das Lenkrad bedient, beide Hände für diese Aufgabe frei habe. Das gelte aber nur für die Person, die zum maßgeblichen Zeitpunkt das Lenkrad halte. Da der Fahrlehrer zum Tatzeitpunkt nicht eingriff, sei er nicht Führer des Fahrzeugs gewesen und habe durch das Telefonieren auch keine Ordnungswidrigkeit begangen.

(BGH, Beschluss v. 23.09.2014 - 4 StR 92/14)


29.01.2015 12:21 Alter: 9 Jahr(e)
Kategorie: Verkehrsrecht
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