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Holzspäne sind nicht als Streugut geeignet

OLG Hamm: Holzspäne werden zu Eisflocken mit Rutscheffekt und sind deshalb zum Winterdienst nicht geeignet


Das Oberlandesgericht Hamm hat einer Frau Schadenersatz zugesprochen. Sie konnte nachweisen, dass sie vor dem Grundstück der Beklagten auf dem eisglatten Gehweg ausgerutscht war und sich dabei den Arm gebrochen hatte. Die Eisfläche war lediglich mit Holzspänen gestreut.

Ein Sachverständiger führte hierzu vor Gericht aus, dass Hobelspäne keine abstumpfende Wirkung haben. Sie würden sich vielmehr mit Flüssigkeit vollsaugen, vereisen und zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt werden. Somit seien sie als Streugut ungeeignet.

Da der vereiste Zustand des Gehweges verkehrswidrig gewesen sei, stand der Frau ein Schadenerstatzanspruch gegen die Mieterin des Grundstücks zu. Da auch die Eigentümerin wusste, dass die Mieterin mit Holzspäne versuchte, den Winterdienst zu erfüllen, sei auch sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Die Richter gaben der verunglückten Frau jedoch eine Mitschuld von 50%, da sie sich auf eine erkennbar glatte Stelle begeben habe.

(OLG Hamm, Urteil v. 24.11.2014, Az. 6 U 92/12)


04.02.2015 15:27 Alter: 9 Jahr(e)
Kategorie: Zivilrecht
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