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Klage einer Käuferin gegen VW auf Rückzahlung des Kaufpreises

Eine Frau sieht sich von VW wegen des Abgasskandals getäuscht und möchte deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten. Allerdings dürfte ihre Klage kaum Aussicht auf Erfolg haben.


Im VW-Abgas-Skandal hat nun eine Frau beim Landgericht Braunschweig Klage eingereicht. Sie habe bewusst ein besonders abgasarmes Fahrzeug kaufen wollen und sich aus Umweltschutzgründen für ein Fahrzeug der VW "Blue Motion"-Reihe entschieden. Da die von Volkswagen angegebenen Abgas- und Verbrauchswerte für die Klägerin kaufentscheident waren, fühlt sie sich nun getäuscht und möchte vom Vertrag zurücktreten.

Durch etwaige Nachbesserungen würden die Motorleistung, die Höchstgeschwindigkeit und die Beschleunigung sinken, der Kraftstoffverbrauch hingegen steigen. Daher wolle sie ihr Fahrzeug zurückgeben.

Allerdings dürfte die Klägerin mit ihrer Klage wenig Aussicht auf Erfolg haben. 

Verbraucher können ihre Ansprüche aus Kaufrecht nur gegen ihren Vertragspartner - den Händler - geltend machen, der dann gegebenenfalls den Hersteller in Regress nehmen könnte. Ein etwaiger Anspruch richtet sich dabei in erster Linie auf Nachbesserung und dann erst gegebenenfalls auf Minderung des Kaufpreises und nur in Extremfällen auf Rücktritt vom Kaufvertrag. Schadensersatzansprüche dürften hingegen nicht bestehen. Ein Anspruch aus der Herstellergarantie gegen Volkswagen wäre zwar denkbar; allerdings beschränkt sich auch dieser in der Regel nur auf Nachbesserung. Bei allen Ansprüchen ist zudem die Verjährung zu beachten, die grundsätzlich zwei Jahre ab Auslieferung beträgt.

Wenn die Klägerin meint, von VW (arglistig) getäuscht worden zu sein, so ist dem Händler diese Täuschung nur zurechenbar, wenn er die Täuschung kannte oder hätte kennen müssen. Dafür gibt es jedoch bislang wohl keine Anhaltspunkte. Die Klägerin als Anspruchstellerin müsste eine solche Behauptung beweisen.

Da hier nur die allgemeine Rechtslage für Verbraucher dargestellt wird, sollten Sie sich, wenn Sie selbst betroffen sind, wegen der relativ kurzen Verjährungsfrist möglichst bald individuell beraten lassen.


09.10.2015 10:21 Alter: 9 Jahr(e)
Kategorie: Zivilrecht
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