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BGH: Richterablehnung wegen privater Handy-Nutzung während der Hauptverhandlung begründet

Nutzt ein Richter sein Mobiltelefon während der Hauptverhandlung privat, so kann das die Besorgnis der Befangenheit begründen


Zwei Angeklagte standen u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung vor einer Jugendkammer des Landgerichts Frankfurt am Main. Sie wurden zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Während des vierten Sitzungstages hatte eine beisitzende Richterin einen stummen Anruf von zu Hause erhalten und diesen mit einer vorgefertigten SMS mit dem Inhalt "Bin in Sitzung" beantwortet. Daraufhin hatte sie eine SMS-Anfrage wegen der weiteren Betreuung ihrer Kinder erhalten, welche sie "binnen Sekunden" beantwortete.

Die Verteidiger rügten dieses Verhalten und die Richterin wurde von ihnen wegen Befangenheit abgelehnt. Der Befangenheitsantrag wurde jedoch vom Landgericht zurückgewiesen, da die betreffende Richterin in keinem Fall dermaßen abgelenkt gewesen sei, dass sie der Beweisaufnahme nicht mehr hätte folgen können.

Die eingelegte Revision der Angeklagten war erfolgreich. Der BGH bestätigte, dass die private Nutzung des Mobiltelefons während laufender Hauptverhandlung ein mangelndes Interesse bekunden würde, was bei den Angeklagten die Befürchtung erzeugen könne, dass sich die betreffende Richterin vor Abschluss der Beweisaufnahme bereits auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hätte. Damit sei die Ablehung der Richterin zuunrecht zurückgewiesen worden. Die abgelehnte Richterin hatte aber an dem Urteil mitgewirkt.

Der BGH hat daraufhin das Urteil des Landgerichts aufgehoben und an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen

(BGH, Urteil v. 17.06.2015 - 2 StR 228/14)


14.10.2015 14:37 Alter: 9 Jahr(e)
Kategorie: Strafrecht
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