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OLG Düsseldorf: Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall für 88 Tage

Liegt der Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers nur die Telefonnummer des Geschädigten jedoch nicht dessen Bankverbindung vor, so muss sie die Bankverbindung von ihm erfragen


Wer sein Fahrzeug aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalls nicht mehr nutzen kann, bekommt für die Zeit, bis das Fahrzeug repariert ist oder ein Ersatzfahrzeug beschaffte wurde, unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für den Nutzungsausfall.

Im konkreten Fall ereignete sich Ende November 2011 ein Verkehrsunfall, wobei der Kläger den Unfall nur zu einem geringen Teil mitverschuldet hatte. Das Fahrzeug des Klägers erlitt einen Totalschaden. Die beklagte Versicherung sagte die Regulierung des Schadens im Januar 2012 zu , zahlte jedoch erst Ende Februar 2012 den geforderten Betrag aus. Die späte Zahlung wurde damit begründet, dass die Bankverbindung des Klägers nicht vorgelegen hätte.

Das OLG Düsseldorf stellte jedoch fest, dass unstreitig die Telefonnummer des Klägers der Versicherung bekannt war. Die beklagte Versicherung hätte also beim Kläger zeitnah nach der Bankverbindung fragen können. Für die Zeit bis Ende Februar muss die Versicherung also den Kläger entsprechend der Verschuldensquote für den Ausfall des Fahrzeugs entschädigen.

Der Kläger hatte jedoch stolze zwei Jahre auf eine Neubeschaffung eines Fahrzeugs gewartet und wollte für den gesamten Zeitraum, immerhin 729 Tage,  Nutzungsausfall von der gegnerischen Versicherung erhalten. Soweit gingen die Richter dann jedoch nicht. Sie sprachen ihm lediglich Schadenersatz für die von der Versicherung bis zur Auszahlung benötigten 88 Tage zu.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.08.2014 - I-1 U 151/13)


14.10.2015 15:21 Alter: 9 Jahr(e)
Kategorie: Verkehrsrecht
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