BAG: 30% Nachtzuschlag bei Dauernachtarbeit
Die Revision eines LKW-Fahrers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg
Der Kläger ist LKW-Fahrer und bei der beklagten Arbeitgeberin im Paketliniendienst außertariflich tätig. Er arbeitet ausschließlich nachts, von 20 Uhr bis 6 Uhr morgens. Für die Zeiten zwischen 21 und 6 Uhr zahlte die Arbeitgeberin zunächst einen Zuschlag in Höhe von etwa 11 Prozent. Später erhöhte sie diesen auf 20 Prozent.
Der Kläger forderte einen Nachtzuschlag in Höhe von 30% und hatte damit in der ersten Instanz zunächst Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hielt im Berufungsverfahren jedoch einen Zuschlag von 25% für angemessen. Die hiergegen eingelegte Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolgreich.
Bei regelmäßiger Nachtarbeit sei zwar durchaus ein Zuschlag in Höhe von 25% angemessen. Bei Dauernachtarbeit sei hingegen die Belastung auf den Arbeitnehmer höher und deswegen auch ein höheren Nachtzuschlag vom Arbeitgeber zu zahlen.
(BAG, Urteil v. 09.12.2015, Az. 10 AZR 423/14)
Kategorie: Arbeitsrecht