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BMVI darf keine Auslandsflüge wegen Terrorgefahr verbieten

OVG Berlin-Brandenburg: Für ein Flugverbot an ausländischen Flughäfen wegen Terrorgefahr fehlt deutschen Behörden die Rechtsgrundlage


Klägerin war eine deutsche Fluggesellschaft, die Linienflüge mit in Deutschland registrierten Flugzeugen durchführte. Sie bot u. a. Flüge nach Erbil in der autonomen Region Kurdistan an. Nachdem Milizen des Islamischen Staates das Gebiet um Erbil am 15. März 2015 mit Raketen beschossen hatten und ein Einschlag in 6 km Entfernung vom Flughafen registriert worden war, verbot das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastrucktur mit einer Allgemeinverfügung vom 16. März 2015 dort sämtliche An- und Abflüge sowie Starts und Landungen für deutsche Luftfahrzeuge. Es stützte seine Entscheidung auf § 29 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), der die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs erfasst. Das Verbot wurde nach zwei Wochen wieder aufgehoben, da keine weiteren Angriffe erfolgten.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat nun festgestellt, dass das Verbot rechtswidrig gewesen sei. Das Gesetz unterscheide zwischen betriebsbedingten Gefahren nach dem Luftverkehrsgesetz und dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach dem Luftsicherheitsgesetz. Ein Raketenbeschuss durch terroristische Milizen sei keine betriebsbedingte Gefahr, sondern ein Angriff auf den Luftverkehr. Für Maßnahmen nach dem Luftsicherheitsgesetz sei die beklagte Behörde jedoch nicht zuständig. Außerdem ermächtige das Luftsicherheitsgesetz deutsche Behörden nicht zum Erlass von Flugverboten an ausländischen Flughäfen. Das Verbot sei daher ohne eine dafür notwendige Rechtsgrundlage erlassen worden.

Ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage kann das Bundesverkehrsministerium also keine Flugverbote für außländische Destinationen erteilen, nicht einmal bei begründeter Terrorgefahr.

(OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.12.2015, Az. OVG 6A 8.15)


10.12.2015 15:15 Alter: 8 Jahr(e)
Kategorie: Verwaltungsrecht
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