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LG Flensburg: Bei Urheberrechtsverletzung in WG keine Haftung des Anschlussinhabers

Die Täterschaftsvermutung ist bei Zugang von Dritten widerlegt


(Symbolbild)

In seinem Hinweisbeschluss vom 23.02.2016 hat das Landgericht Flensburg klargestellt, dass ein Internet-Anschlussinhaber grundsätzlich nicht für Urheberrechtsverstöße eines Mitbewohners hafte.

Der Beklagte lebt in einer WG und ist Inhaber eines Internetanschlusses, der von mehreren WG-Bewohnern genutzt wird. Im Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei wurde ihm mitgeteilt, dass man festgestellt habe, dass von seinem Anschluss aus eine Urheberrechtsverletzung begangen worden wäre. Es sei der Film "The Iceman" in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden, obwohl dem Beklagte dazu notwendige Berechtigung gefehlt hätte. Der Beklagte wurde zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung, Zahlung von 500,- € Schadenersatz und Zahlung der Kosten der Rechtsverfolgung der Klägerin aufgefordert. Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung.

In seinem Hinweisbeschluss hat das Landgericht nun die Argumentation des Beklagten aufgegriffen. Der Beklagte hatte den Namen und die aktuelle Adresse des ehemaligen Mitbewohners, der als Täter infrage kommt, genannt. Damit habe er die gegen ihn bestehende Täterschaftsvermutung im ausreichenden Maße widerlegt. Es ist nun Sache des Rechtsinhabers zu beweisen, dass der Anschlussinhaber tatsächlich der Täter war.

Auch eine Störerhaftung kommt dem Landgericht zufolge nicht in Frage, denn dem Beklagten obliege keine Belehrungs- oder Überwachungspflicht. Vielmehr sei es sozial angemessen und gehöre zum erlaubten Risiko, Computer und die vorhandene Verbindung ins Internet zur Verfügung zu stellen, solange nicht mit Rechtsverstößen gerechnet werden müsse.


LG Flensburg, Beschluss vom 23.02.2016, 8 S 48/15

 

 


18.04.2016 14:37 Alter: 8 Jahr(e)
Kategorie: Zivilrecht
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