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Erste erfolgreiche Verbraucherklage im VW-Abgasskandal

Das Landgericht München I gibt als erstes Gericht einem Autokäufer Recht


Symbolbild - Die Fahrzeuge von der VW-Gruppe verbrauchen dem Vernehmen nach deutlich weniger als der abgebildete Sportwagen

Im Mai 2014 kaufte der Kläger bei einer hundertprozentigen Tochter der VW-AG  einen SEAT, der mit einem Dieselmotor ausgestattet war. Wie sich herausstellte, lag der Schadstoffausstoß des Motors deutlich über den Herstellerangaben.

Ende Oktober 2015 forderte der Kläger deshalb die beklagte Verkäuferin zur Nachbesserung bis Mitte November auf. Die Beklagte sagte eine Nachbesserung zu, die allerdings nicht in absehbarer Zeit erfolgen könne. Als im März 2016 der Mangel noch immer nicht behoben war, erhob der Käufer Klage vor dem Landgericht München I und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises - abzüglich eines Vorteils für den Gebrauch des Fahrzeugs - und den Ersatz aller sonstigen angefallenen Kosten.

Das Landgericht gab dem Kläger Recht. Entgegen der Entscheidungen von acht anderen Landgerichten sieht das LG München I den Fall vorliegend anders. Der niedrige Schadstoffausstoß des Fahrzeugs sei Teil der Vereinbarung zwischen den Parteien und für den Kläger maßgebliches Verkaufsargument gewesen. Das beklagte Autohaus müsse sich das Wissen über die manipulierten Abgaswerte seitens VW aufgrund seiner Stellung als deren hundertprozentige Konzerntochter zurechnen lassen, da es sich in der Außendarstellung ausdrücklich als Teil des VW-Konzerns präsentierte und dessen Werbeaussagen, unter anderem zum Kraftstoffausstoß der Fahrzeuge, als eigene übernommen habe.

Unzweifelhaft läge in dem erhöhten Schadstoffausstoß ein Sachmangel. Es sei bereits zweifelhaft, ob eine Behebung dieses Mangels ohne Einbußen beim Kraftstoffverbrauch oder der Motorleistung überhaupt möglich ist. Auf jeden Fall sei eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels - mittlerweile über einem halben Jahr - nach Überzeugung des Gerichts inzwischen verstrichen.

Nach Erklärung der Beklagten solle die Mängelbeseitigung zudem frühestens am 26. September 2016 beginnen, was dann bereits nahezu einem Jahr entspräche und auch unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände unzumutbar lang sei.

Es steht zu erwarten, dass Volkswagen gegen dieses Urteil vorgehen wird.

(LG München I, Urteil v. 14.04.2016, Az. 23 O 23033/15)


24.05.2016 10:28 Alter: 8 Jahr(e)
Kategorie: Zivilrecht
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