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Zur doppelten Strafverfolgung in EU-Mitgliedsstaaten

EuGH zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft einer Verfolgung derselben Tat in einem anderen Mitgliedsstaat entgegensteht


Das Strafjustitzgebäude in Hamburg

In dem Fall ging es um einen polnischen Staatsangehörigen, dem schwere räuberische Erpressung im Zusammenhang mit der Entwendung eines Fahrzeugs vorgeworfen wurde. Ein wegen dieser Tat in Polen geführtes Verfahren wurde eingestellt, da der Beschuldigte die Tat abstritt und sämtliche Zeugen sich in Deutschland befänden.Damit bestünde kein hinreichender Tatverdacht.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelte ebenfalls in dieser Sache. Aufgrund der Einstellung in Polen verweigerte das Landgericht Hamburg jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens. Es läge ein sogenannter Strafklageverbrauch vor. Das Verbot der doppelten Bestrafung, der sogenannte "ne bis in idem"-Grundsatz, verbiete eine Strafverfolgung in Deutschland, nachdem die polnische Staatsanwaltschaft den Fall bereits rechtskräftig abgeschlossen hatte.

Im Beschwerdeverfahren hat das OLG Hamburg den Fall dem EuGH vorgelegt, der klären sollte, ob hier tatsächlich ein Strafklageverbrauch vorläge. Der EuGH verneinte diese Frage. Zwar sei eine rechtskräftige Aburteilung einer Strafsache auch einer einer verfahrensbeendenden Entscheidung einer Staatsanwaltschaft gleichgestellt. Allerdings sei die Entscheidung der polnischen Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall nicht als rechtskräftige Entscheidung qualifiziert, da keine eingehenden Ermittlungen voran gegangen seien.

Der EuGH konkretisiert mit seiner Entscheidung die Voraussetzungen an eine rechtskräftige Aburteilung im Sinne des Art. 54 SDÜ, dass zumindest eine Prüfung in der Sache im Sinne eingehender Ermittlungen erfolgt sein müssen. Andernfalls sei die Entscheidung nicht qualifiziert.

(EuGH, Urteil vom 29.06.2016 - C-486/14)


28.07.2016 10:34 Alter: 8 Jahr(e)
Kategorie: Strafrecht
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