< Lehrerin wegen Betruges verurteilt

Kein Schadenersatz wegen kurzfristiger Absage einer Schönheits-OP

Das Amtsgericht München weist die Klage einer Schönheitsklinik ab


AG München in der Nymphenburger Straße

Der Beklagte hatte mit der klagenden Schönheitsklinik einen Behandlungsvertrag abgeschlossen. Er wollte sich einer Schönheitsoperation unterziehen. Dabei sollte ihm ein sogenannter Magenballon eingessetzt werden. Nur zwei Tage vor der geplanten Operation sagte der Beklagte jedoch ab.

Die Klinik berechnete ihm daraufhin aufgrund einer "Stornoklausel" den vollen Gesamtrechnungsbruttobetrag zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 60,- Euro. Der Beklagte zahlte jedoch nicht. Völlig zu Recht, wie das angerufene Amtsgericht bestätigte.

Der Mann habe den Behandlungsvertrag jederzeit fristlos kündigen können, wie sich aus den §§ 621 Nr. 5, 627 BGB zwanglos ergebe. Etwaige wirtschaftliche Interessen des Behandelnden müssten dahinter zurück treten. Außerdem sei die vertraglich festgesetzte "Stornogebühr" deutlich überhöht.

(AG München, Urteil v. 28.01.2016 - 213 C 27099/15)


28.07.2016 12:05 Alter: 8 Jahr(e)
Kategorie: Zivilrecht
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