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BGH: Strafurteil wegen Betriebs der Videostreaming-Plattformen kino.to und kinox.to bestätigt

Der Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Leipzig ist damit rechtskräftig.


(Symbolbild)

In einem Verfahren betreffend des Betreibens der Internetportale »kino.to« und »kinoX.to« hat die 11. Strafkammer des Landgerichts Leipzig den Angeklagten am 14.12.2015 wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in 606 Fällen (»kino.to«), wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in 2284 Fällen (»kinoX.to«), wegen Computersabotage, wegen Beihilfe zur Computersabotage und wegen Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts soll der Angeklagte in den Jahren 2009 bis 2011 den Betrieb der in Deutschland führenden illegalen Internet-Plattform "kino.to", die kostenlos Links zu Raubkopien von Kinofilmen und TV-Serien zum Herunterladen (Download) bzw. zum Ansehen im Internet (Streaming) anbot, unterstützt haben. Nachdem die Seite "kino.to" im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen abgeschaltet worden war, soll der Angeklagte das Nachfolgeportal "kinox.to" aufgebaut und dieses zusammen mit anderen betrieben haben. Zudem soll er unter Einsatz seiner IT-Kenntnisse und Erfahrungen als Computer-Hacker den Betrieb zweier ebenfalls illegaler, konkurrierender Videostreaming-Plattformen sabotiert bzw. die Beeinträchtigung des Betriebs der Konkurrenz-Plattformen unterstütz haben.

(Landgericht Leipzig – Urteil vom 14. Dezember 2015 – 11 KLs 390 Js 9/15)

Die Portale boten den registrierten Nutzern die Möglichkeit, Links für die Verbreitung hochgeladener nicht autorisierter Kopien von Filmen und Fernsehserien einzustellen, wo sie nach einer Überprüfung im Auftrag Plattformbetreiber freigeschltet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Sodann konnten die Nutzer auf die Filme und Serien in Form von Downloads und vor allem über das Streamen auf der jeweiligen Seite zugreifen. Die Betreiber erzielten dabei durch Werbungen auf den Seiten erhebliche Gewinne.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision des Angeklagten. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision als unbegründet verworfen, womit das Urteil des Landgerichts Leipzig numehr rechtskräftig geworden ist.

(Beschluss des BGH vom 11. Januar 2017 – 5 StR 164/1)

 

 


20.01.2017 11:59 Alter: 7 Jahr(e)
Kategorie: Strafrecht
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