Gesetzesänderung: Hürden der Strafbarkeit einer Nachstellung ("Stalking") werden herabgesetzt
Bundesrat billigt die Änderung des § 238 StGB
Bislang gab es für eine Strafbarkeit wegen Nachstellung, dem sogenannten Stalking, sehr hohe Hürden. Eine Bestrafung des Täters scheiteret oft daran, dass die Lebensgestaltung des Opfers nicht erwiesenermaßen erheblich beeinträchtigt wurde. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung ist erst gegeben, wenn etwa das Nachstellungsopfer aufgrund der Nachstellungen in eine andere Wohnung umziehen oder den Arbeitsplatz wechseln musste. Der sogenannten tatbestandliche Erfolg lag also darin, dass der oder die Geschädigte sein Leben nicht mehr in der gewohnten Weise leben konnte, sondern dem Druck des Stalkers nachgab und erhebliche Veränderungen hinnehmen muss.
Nun hat der Bundesrat die Änderung des vom Bundestag bereits beschlossenen Gesetzesentwurfs gebilligt. Es ist zukünftig für die Bejahung des Tatbestandes ausreichend, wenn die Lebensgestaltung des Stalkingsopfers durch Nachstellung erheblich gefährdet wird. Damit wird aus dem Erfolgsdelikt ein Gefährdungsdelikt, was die Strafbarkeitshürde erheblich absenkt.
Kategorie: Strafrecht