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Bausparkassen dürfen gutverzinste Altverträge kündigen

BGH entscheidet über zwei Klagen von Bausparkunden, die sich gegen die Kündigung der Verträge durch die Bausparkassen gewehrt hatten


Der Bundesgerichtshof bejaht das Kündigungsrecht der Bausparkassen bezüglich solcher Bausparverträge, die bereits seit über zehn Jahren zuteilungsreif sind. Da während der Ansparphase des Vertrages die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber sei, sei auf Bausparverträge das Darlehensrecht anwendbar. Eine Rollenumkehr gäbe es erst bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens.

Der unter anderem für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt entschieden, dass das Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F., jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar sei. Dies folge nicht nur aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.

Weiterhin hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass auch die Voraussetzungen des Kündigungsrechts vorlägen. Denn mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hätte die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck bestünde für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen habe er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gelte ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen.

Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar.

Seit 2015 haben Bausparkassen schätzungsweise 250.000 Verträge gekündigt, die noch nicht vollständig bespart waren. Aufgrund der seit Jahren niedrigen Zinsen sind die einst festgeschriebenen Zinssätze für sie inzwischen eine wirtschaftliche Belastung. Denn viele Bausparer verzichten darauf, ihr Darlehen in Anspruch zu nehmen. Stattdessen nutzen sie den Vertrag lieber als Sparanlage.

(BGH, Urteile v. 21.02.2017 zu den Az: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16)


21.02.2017 16:46 Alter: 7 Jahr(e)
Kategorie: Zivilrecht
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