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Der Fall des Waldcross-Hindernislaufteilnehmers

LG Köln: Beim Hindernislauf müssen Teilnehmer mit Hindernissen rechnen


Wald, Detailansicht

Der Kläger nahm im Jahre 2015 an einem als besonders anspruchsvoll geltenden und als „Mutter aller Hindernisläufe“ beworbenen Waldcross Hindernislauf teil. Auf der Strecke galt es unter anderem ein Wasserhindernis zu überwinden. Dieses bestand aus einer Wasserrutsche, die in einen künstlichen, mit einer Plastikplane ausgelegten Teich mündete. Nach dem Vortrag der Kläger sei er in dem Teich über einen Faltenwurf gestolpert und habe sich ein Bein gebrochen.

Für die erlittenen Schmerzen wollte er nun von der Veranstalterin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000,- € erstreiten, sowie Stornokosten für eine vorab gebuchte Urlaubsreise, die er nun nicht mehr antreten konnte.

Das zuständige Landgericht Köln kommt zu einem wenig überraschenden Ergebnis: die Klage ist unbegründet und wurde daher abgewiesen. Juristische Fallstricke verbergen sich nicht in dem überschaubaren Sachverhalt. Die Veranstalterin haftet für die erlittenen Schäden weder aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht noch aus deliktischer Haftung, wegen der Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.

Der Kläger konnte bereits nicht beweisen, dass er sich an dem auf dem Parcours befindlichen Wasserhindernis durch von der Beklagten zu vertretenden Umstände verletzt hat. Darüber hinaus stellen Bodenunebenheiten bei einem Waldcross Hindernislauf gerade keine atypische Gefahr dar, sondern entsprechen genau dem, worauf sich die Teilnehmer einstellen müssen. Dass die entsprechende Stelle bei Einhaltung der gebotenen Vorsicht schadlos überqueren lies, zeigte bereits, dass die übrigen ca. 10.000 weiteren Teilnehmer sich dort nicht verletzten. Zudem habe die Beklagte in ausreichendem Maße vor Verletzungen durch Stürze, Umknicken, Stolpern oder Ausrutschen gewarnt und alle Teilnehmer zu entsprechender Vorsicht angehalten. Zudem war an dem streitgegenständlichen Hindernis ein Ordner positioniert, der die Teilnehmer ebenfalls zur Vorsicht mahnte. Was die Beklagte darüber hinaus noch hätte tun können, um das Rennen gefahrloser zu gestalten, gleichzeitig aber den Charakter der Strecke nicht zu verändern, erschließe sich dem Gericht nicht.

Das Gericht fand sodann klare Worte für den Kläger: „Der Kläger dürfte sich vor Augen zu führen haben, dass er dann, wenn er bei einem sportlichen Wettkampf jegliche Bodenunebenheit sicher ausschließen möchte, sich nicht für einen Waldcrosshindernislauf in der freien Natur anmelden darf. (…) Ein Sportler, der stets glatten und sicheren Untergrund unter den Füßen verspüren möchte, muss sich darauf beschränken, sein Können ausschließlich in Wettkämpfen in der Halle unter Beweis zu stellen, wo Bodenunebenheiten nicht zu befürchten sind.“

(LG Köln, Urteil vom 04.04.2017 – 3 O 129/16)


29.06.2017 11:57 Alter: 7 Jahr(e)
Kategorie: Zivilrecht
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