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Die Stehduscher

In der Badewanne im Stehen zu duschen kann eine vertragswidrige Nutzung der Mietwohnung sein


In der gemieteten Wohnung der Kläger hatte sich im Jahr 2013 oberhalb des Fliesenspiegels über der Badewanne an zwei Wänden ein kräftiger Schwarzschimmelbefall gebildet, der bis heute anhält. Die Kläger zeigten den Mangel bei der Beklagten, der Vermieterin, an und verlangten eine Mängelbeseitigung. Als die Vermieterin dieser Aufforderung nicht nachkam, minderten sie die Miete und verklagte die Vermieterin schließlich auf Beseitigung des Mangels.
Das Amtsgericht Köln gab den Klägern Recht: Der Schimmelbefall sei ein Mangel an der Wohnung, zu dessen Beseitigung die Vermieterin grundsätzlich verpflichtet sei.
Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Landgericht Köln hob daraufhin das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Schuld an der Schimmelbildung sei kein baulicher Mangel sondern allein das vertragswidrige Verhalten der klagenden Mieter: diese würden in der Badewanne im Stehen duschen. Der Fliesenspiegel oberhalb der Badewanne reiche nur bis zur halben Stehhöhe. Die Nutzung der Mieter, in der Badewanne stehend zu duschen, sei deshalb eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache, weil diese zwangsläufig hierdurch beschädigt werden hätte müssen.

(LG Köln, Urteil vom 24.02.2017 – 1 S 32/15)


29.06.2017 14:36 Alter: 7 Jahr(e)
Kategorie: Zivilrecht
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