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VG Berlin: Schule durfte Schülerhandy übers Wochenende einbehalten

Wegnahme eines Mobiltelefons kein schwerwiegender Grundrechtseingriff


Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage eines Schülers und seiner Eltern gegen die ehemalige Schule des Kindes abgewiesen. Im Mai 2015 hat der damals 15jährige Schüler sein Telefon im Unterricht benutzt und in den Augen seines Klassenlehrers ein Referat eines Mitschülers gestört. Der Lehrer zog daraufhin das Mobiltelefon ein. Nach Schulschluss verlangte der Schüler es wieder heraus; der Lehrer gab das Telefon jedoch an den stellvertretenden Schulleiter weiter und verwies darauf, dass es nur an die Eltern herausgegeben werden würde.

Da sich der ganze Vorfall an einem Freitag abgespielt hatte, musste der betroffene Schüler das Wochenende auf sein Telefon verzichten. Seine Mutter holte es am Montagmittag im Sekretariat der Schule wieder ab.

Der Schüler und seine Eltern beschwerten sich bei der Schulleitung und reichten schließlich beim zuständigen Verwaltungsgericht Berlin Klage ein: Sie begehrten im Wesentlichen die Feststellung, dass die Einziehung das Einbehalten des Telefons über das Wochenende rechtswidrig gewesen sei und sowohl den Schüler als auch die Eltern schwerwiegend in ihren Grundrechten verletzen würde.

Das Verwaltungsgericht entschied im schriftlichen Verfahren, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Schüler, der zwischenzeitlich 17 Jahre alt war, hatte die Schule gewechselt. Bereits deshalb bestehe keine Widerholungsgefahr mehr. Zudem läge kein Rehabilitationsinteresse vor, denn der klagende Schüler konnte nicht darlegen, dass er erhebliche schulische oder berufliche Nachteile durch die abgeschlossene schulische Maßnahme habe. Es genüge nicht, dass der Betroffene eine Maßnahme als diskriminierend empfinde. Vielmehr hätte die Maßnahme auch objektiv diskriminierend sein müssen und es hätten zudem abträgliche Nachwirkungen weiterhin vorliegen müssen.

Weiterhin läge kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor. Zwar sei durch die Einziehung des Mobiltelefons über das Wochenende auch der Privatbereich betroffen gewesen. Es sei jedoch weder vorgetragen noch erkennbar, dass der vorübergehende Gebrauchsentzug die Kläger an dem besagten Wochenende vor erhebliche Probleme gestellt oder in unzumutbarer Weise beeinträchtigt hätte. Allein dass der Schüler Kontaktabsprachen nicht tätigen konnte und „plötzlich unerreichbar“ war, reiche hierfür nicht aus.

(VG Berlin, Urteil vom 04.04.2017, 3 K 797/15)


01.08.2017 11:41 Alter: 7 Jahr(e)
Kategorie: Verwaltungsrecht
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