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VG Stuttgart: Fahrverbote für Dieselfahrzeuge rechtmäßig

Fahrverbote für Dieselfahrzeuge seien in Stuttgart grundsätzlich zulässig, da sie nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen


Die Klägerin, die Deutsche Umwelthilfe e.V., klagte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart um das Land Baden-Württemberg zu verpflichten, den für die Stadt Stuttgart geltenden Luftreinhalteplan dergestalt abzuändern, so dass dieser die für das Stadtgebiet Stuttgart erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid enthält. Das VG Stuttgart hat der Klage stattgegeben und einen Anspruch auf Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart um Maßnahmen, die zu einer schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart führen, bejaht.

 

Nach Auffassung des Gerichts folge ein entsprechender Anspruch aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die dortigen Voraussetzungen seien erfüllt, da in der Umweltzone Stuttgart die Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid seit 2010 bis zum heutigen Tage nicht eingehalten würden. Der Verpflichtung, den Luftreinhaltungsplan um entsprechende Maßnahmen zu ergänzen, sei die Planbehörde mit ihrem vorgelegten Planentwurf nicht im gebotenen Umfang nachgekommen. Von den geplanten Maßnahmen könne keine als ausreichende und geeignete Luftreinhalteplanmaßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte eingestuft werden. Die Planbehörde sei auch nicht befugt, das zur Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte erforderliche Verkehrsverbot wegen der von ihr bevorzugten sog. „Nachrüstlösung“ auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

 

In Anbetracht der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung der unionsrechtlich vorgegebenen Umweltschutzstandards und des aus Art. 2 II GG resultierenden Schutzauftrages für das Leben und die Gesundheit von Menschen könne ein vom Bundesverordnungsgeber ohne sachlichen Grund bislang nicht behobenes Regelungsdefizit, nämlich die Schaffung eines entsprechenden Verkehrszeichens in der StVO, nicht dazu führen, dass das vorliegend zum Schutz der menschlichen Gesundheit gebotene Verkehrsverbot unterbleibe.

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das VG die Berufung zum VGH Mannheim und die Sprungrevision zum BVerwG zugelassen.

 

(VG Stuttgart, Urteil vom 28.7.2017 – Az. 13 K 5412/15)


03.08.2017 12:57 Alter: 7 Jahr(e)
Kategorie: Verwaltungsrecht
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