Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich vom allgemeinen, dem sogenannten Erwachsenenstrafrecht unter anderem in einigen wesentlichen prozessualen Aspekten. Die Unterschiede liegen vor allem auf der Ebene der Rechtsfolgen. Es gelten nicht die Strafen des Strafgesetzbuchs sondern des Jugendgerichtsgesetzes. Beschränkt sich die Strafgewalt eines Gerichts im Erwachsenenstrafrecht überwiegend auf Geld- und Freiheitsstrafe, so stehen dem Jugendstrafrecht erheblich mehr Möglichkeiten zur Verfügung. Die Sanktion, die besonders bei Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender besonders schnell nach der Tat erfolgen soll, soll genau auf den Täter "zugeschnitten" werden.

Da gerade die Bestrafung für den Mandanten von besonderer Wichtigkeit sind, ist die fachkundige Vertretung durch einen im Jugendstrafrecht erfahrenen Anwalt empfehlenswert.

Das Jugendstrafrecht findet Anwendung auf Jugendliche und ggf. Heranwachsende. Jugendlicher ist, wer zur Tatzeit das 14. Lebensjahr vollendet hat und noch nicht 18 Jahre alt ist. Heranwachsender ist, wer 18 aber noch nicht 21 Jahre alt ist.

Bei Jugendlichen ist zunächst zu prüfen, ob sie das Unrecht der Tat einsehen konnten, also ob sie wussten, dass sie etwas Falsches tun. Bei Heranwachsenden ist in der Verhandlung zu ermitteln, ob sie einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen gleichzustellen sind. Ist der heranwachsende Täter in seiner Entwicklung noch eher mit einem Jugendlichen zu vergleichen, findet auch das Jugendstrafrecht auf ihn Anwendung. Andernfalls wird auf ihn das allgemeine Strafrecht angewandt; das junge Alter wird dann bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

In meiner jahrelangen Tätigkiet im Jugendstrafrecht habe ich die vielfältigen und erfolgreichen Verteidigungsmöglichkeiten kennengelernt, mit denen ich Ihnen gerne zur Seite stehe.