Strafrecht

Auf dem Gebiet des Strafrechts werden insbesondere Verteidigung, Opfervertretung, Nebenklage, Privatklage und Adhäsionsverfahren im allgemeinen Strafrecht und im Jugendstrafrecht übernommen.

Beschuldigter einer Straftat

In vielen Fällen bekommt der Beschuldigte einer Straftat erstmals mit dem Anschreiben der Polizei Kenntnis von dem Vorwurf gegen ihn. Mit der „Vorladung als Beschuldigter“ durch den „Polizeipräsidenten in Berlin“, wie die Polizeibehörde in Berlin vollständig heißt, wird mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten geführt wird. Die Darstellung des Tatvorwurfs selbst ist knapp und wird von einer Aufforderung gefolgt, sich zu einem Vernehmungstermin bei der Polizei einzufinden oder schriftlich zum Vorwurf Stellung zu nehmen.

Dieser Vernehmungstermin dient nur dem Recht des Beschuldigten auf „rechtliches Gehör“, denn jeder Beschuldigte hat das Recht, zu dem ihm vorgeworfenen Delikt Stellung zu nehmen, Erklärungen abzugeben oder sogar entlastende Umstände vorzutragen. Es besteht aber keine Pflicht sich zu äußern, weshalb das Erscheinen ebenfalls nicht verpflichtend ist

Es ist vielmehr dringend davon abzuraten, sich zum Tatvorwurf zu äußern, ohne genau zu wissen, was vorgeworfen wird und welche Beweismittel wie etwa Zeugenaussagen oder Videoaufnahmen existieren. Denn diese Aussage – bei der Sie sich auch leicht selbst belasten könnten – kann später gegen Sie verwendet werden.

Sie sollten daher keine Angaben zum Sachverhalt machen sondern unbedingt einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen.

Im Gegensatz zu Privatpersonen erhalten Rechtsanwälte eine Akteneinsicht in die Ermittlungsakten. Die Akteneinsicht kann erst zeigen, was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Beweismittel es für die behauptete Straftat gibt. Danach kann eine Beratung erfolgen, welche Verteidigungsmaßnahmen erfolgreich sein könnten.

Viele Strafverfahren können bereits vor Anklageerhebung oder vor einer Hauptverhandlung beendet werden. Lassen Sie sich hierzu von mir beraten.

Opfer einer Straftat

Sind Sie Opfer (Geschädigter) einer Straftat geworden, stehen Ihnen (neben einigen Verpflichtungen) spezielle Rechte zu.

Als Geschädigter haben Sie selbstverständlich ein besonderes Interesse an der Strafverfolgung und neben der Bestrafung des Täters letztlich auch an der Widergutmachung. Diese Aspekte wurden erst in den letzten Jahren deutlich gestärkt. Die Strafprozessordnung hat daher die Rolle des Betroffenen verbessert. Neben prozessualen Rechten wie dem Fragerecht und Antragsrecht in der Hauptverhandlung wurde das die Privatklage, die Nebenklage und das sog. Adhäsionsverfahren ausgeweitet.

Mit einem Adhäsionsantrag kann der Geschädigte einer Straftat im Rahmen des Strafverfahrens seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter durchsetzen.

Der Geschädigte kann also direkt seinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld im Verfahren gegen den Straftäter geltend machen. Die Vorteile sind, dass das Verfahren für den Geschädigten schnell und kostengünstig ist und zudem die Beweismittel vom Staat vorgetragen werden.

Bei einer Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs vor einem Zivilgericht muss der Kläger zunächst einen Gerichtskostenvorschuss leisten und trägt dann auch noch die Darlegungslast für alle Beweismittel.

Zeuge einer Straftat

Auch als Zeuge einer Straftat haben Sie Rechte und Pflichten. Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Zeugenaussage wird z.B. durch Zeugnisverweigerungsrechte oft eingeschränkt. So müssen Sie nicht gegen Familienmitglieder in einem Strafverfahren aussagen. Sie müssen sich auch nicht selbst belasten, falls Sie eventuell selber als Täter einer Straftat infrage kämen.

Sie können sich daher einen Zeugenbeistand wählen oder vom Gericht beiordnen lassen.